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   LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13   

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https://dejure.org/2013,24817
LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 (https://dejure.org/2013,24817)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 (https://dejure.org/2013,24817)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2013 - 13 TaBV 21/13 (https://dejure.org/2013,24817)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Mitbestimmung; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Zuständigkeit; Weitergabe; Tariflohnerhöhung; Spruch; Einigungsstelle; Anfechtung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Mitbestimmung; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Zuständigkeit; Weitergabe; Tariflohnerhöhung; Spruch; Einigungsstelle; Anfechtung

  • IWW

    § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den betriebsübergreifenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Für betriebsübergreifenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist Gesamtbetriebsrat zuständig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 34; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135) ist der Gesamtbetriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig, wenn ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt und deren Gewährung von einer über den einzelnen Betrieb hinausgehenden Regelung abhängig macht bzw. ein Gesamtbudget für die Leistung auf Unternehmensebene festlegt.
  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

    Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    So kann es neben einer linearen z.B. auch zu unterschiedlichen Steigerungen bei einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen kommen, wenn dies die durch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG u.a. bezweckte Wahrung der Entgelt- und Verteilungsgerechtigkeit gebietet ( vgl. zuletzt z.B. BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141; 17.05.2011 - 1 AZR 797/09 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 138).
  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 72/89

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Lohnfestsetzung - Festlegung des

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ( 21.08.1990 - 1 ABR 72/89 - NZA 1991, 434) für den insoweit vergleichbaren Bereich der AT-Angestellten zu Recht entschieden, dass es bei der Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen mehrere mögliche Verteilungsentscheidungen geben kann.
  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 34; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135) ist der Gesamtbetriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig, wenn ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt und deren Gewährung von einer über den einzelnen Betrieb hinausgehenden Regelung abhängig macht bzw. ein Gesamtbudget für die Leistung auf Unternehmensebene festlegt.
  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 797/09

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    So kann es neben einer linearen z.B. auch zu unterschiedlichen Steigerungen bei einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen kommen, wenn dies die durch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG u.a. bezweckte Wahrung der Entgelt- und Verteilungsgerechtigkeit gebietet ( vgl. zuletzt z.B. BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141; 17.05.2011 - 1 AZR 797/09 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 138).
  • LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von

    Auszug aus LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13
    Insoweit ist vorauszuschicken, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 ( 13 TaBV 56/10) die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Unternehmen der Arbeitgeberin wegen § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht einschlägig ist, soweit es um die im TVöD-V verankerte Entgeltstruktur geht.
  • LAG Düsseldorf, 27.08.2015 - 11 TaBV 42/14

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung bei der Dynamisierung

    Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.

    Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.

    c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist.

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat.

    Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2015 - 12 TaBV 37/15

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dynamisierung von

    BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).

    Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 26.04.2013 (13 TaBV 21/13) ein Mitbestimmungsrecht, sah aber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als gegeben an.

    C.Die erkennende Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG u.a. im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zugelassen.

  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 1/16

    Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt

    In einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren wies das Landesarbeitsgericht Hamm auf dessen Beschwerde hin seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs mit Beschluss vom 26. April 2013 (- 13 TaBV 21/13 -) ab.

    c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. April 2013 (- 13 TaBV 21/13 -) in dem von dem zu 5.

  • LAG Düsseldorf, 17.06.2016 - 6 TaBV 20/16

    Vergütungsordnung mit jährlichen Gehaltsanpassungen; Zuständigkeit des

    Da das Gesamtvolumen (der "Topf") von der Arbeitgeberin unternehmensweit zur Verfügung gestellt wird, kann über dessen Verteilung auch nur auf Unternehmensebene und damit durch den Gesamtbetriebsrat bestimmt werden (ebenso LAG Hamm v. 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 - Rn. 41).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung -

    Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, da der Arbeitgeber zwar auch bei einer fehlenden Tarifbindung zur Zahlung einer Vergütung, nicht aber zu deren regelmäßiger Anpassung verpflichtet ist (LAG Düsseldorf 17. Juni 2016 - 6 TaBV 20/16 - LAG Hamm 26. April 2013 - 13 TaBV 21/13 -).
  • ArbG Düsseldorf, 29.01.2015 - 5 BV 250/14

    Betriebliche Mitbestimmung im Hinblick auf die Dynamisierung der Arbeitsentgelte;

    Nach Auffassung der Kammer, die insofern von der Auffassung des LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 - abweicht, hat die Beteiligte zu 2. daher gerade nicht ohne tarifliche Verpflichtung den Entschluss gefasst, die von den Tarifvertragsparteien des U. vereinbarte Vergütungserhöhung auf einzelvertraglicher Ebene auch für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer umzusetzen.
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